Was ist bei elektronischen Rechnungen zu beachten?
Als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gelten auch auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen, also solche, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen werden.
Die elektronische Übermittlung ist möglich als:
- E-Mail, E-Mail-Anhang oder Webdownload
- elektronisches Format wie .txt, .doc, .pdf, .rtf
- strukturiertes Dateiformat wie .xml
- eingescannte Papierrechnung
- Faxrechnung
Erfordernisse elektronischer Rechnungen
Neben den allgemeinen Rechnungsmerkmalen ist, damit die elektronische Rechnung als ordnungsgemäß gilt und der Vorsteuerabzug gewahrt bleibt, Folgendes erforderlich:
Jedenfalls gewährleistet ist die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts durch:
- innerbetriebliches Steuerungsverfahren (Kontrollverfahren), durch das ein sicherer Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung gewährleistet wird,
- qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel auf der Rechnung,
- Übermittlung der Rechnung im elektronischen Datenaustausch (EDI) und
- Rechnungsübermittlung an den Bund via Unternehmerserviceportal (USP) oder über PEPPOL.
Hinweis: Versenden Sie eine eingescannte Papierrechnung, so darf diese nur ausgefolgt werden, wenn darauf vermerkt ist, dass sie bereits elektronisch übermittelt wurde. Alle Duplikate sind als solche zu kennzeichnen, sonst wird die Umsatzsteuer mehrfach geschuldet!
Stand: 27. Juni 2017